Am 27.05.2019 wurde nach langem Verfahren die neue "Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission" im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die wichtigsten Änderungen zur bestehenden Verordnung (EU) 445/2011 sind:

1 - Geltungsbereich
Artikel 3 beschreibt etwas umständlich, dass jede ECM von Fahrzeugen, die unter die neue Eisenbahnsicherheitsrichtlinie (EU) 2016/798 fallen, die Kriterien des Anhang II der 2019/779 zu erfüllen hat.
Eine Zertifizierung ist für jede ECM verpflichtend - mit der Ausnahme von EVU und EIU, die Fahrzeuge ausschließlich für den eigenen Betrieb instand halten. Diese können sich freiwillig zertifizieren lassen oder werden im Rahmen der SiBe/SiGe-Erteilung auf alle Kriterien des Anhangs II geprüft.
Artikel 10 beschreibt die weiterhin freiwillige Zertifizierung von einzelnen ECM-Funktionen.

2 - Geltungsbeginn
Die DVO 2019/779 gilt ab dem 16. Juni 2020, an diesem Tag wird die VO 445/2011 aufgehoben.
Ab diesem Tag haben alle ECM eine Übergangszeit von zwei Jahren bis zum 16. Juni 2022, um sich zertifizieren zu lassen (Artikel 16/17).
Alle Fahrzeuge, die keine zertifizierte ECM im Fahrzeugregister eingetragen haben, werden aus dem Register entfernt, dies gilt auch bei zukünftigen Wechsel der ECM/Halterschaft oder zwischenzeitlicher Aberkennung der Zertifizierung (Artikel 8).

3 - Zertifizierungssystem
Wie bisher gelten Zertifizierungen für länsgtens 5 Jahre und werden jährlich durch Audits vor Ort überwacht (Artikel 8).

4 - Sicherheitskritische Komponenten
In Artikel 4 wird der Umgang mit sicherheitskritischen Bauteilen geregelt. Definiert werden diese über die zeitgleich geänderte TSI LOC&PAS, VO (EU) 1302/2014, geändert durch DVO 2019/776 vom 16. Mai 2019.

5 - Änderungen in den Anforderungskriterien
Die Anforderungskriterien befinden sich nun im Anhang II der DVO 2019/779. Obwohl im englischen Originaltext alle Formulierungen von "must" auf "shall" geändert wurden, blieb es in der deutschen Fassung bei "muss". Allerdings wird die Verwendung beide Begriffe, sowohl im englischen als auch im deutschen ("muss" bzw. "soll"), von Juristen als verbindliche Anforderungen interpretiert.
Die offensichtlichste Änderung ist natürlich die Ersetzung des begriffes "Güterwagen" mit "Fahrzeug"
Neben zahlreicher redaktioneller Umformulierungen fallen folgende Änderungen auf.

5.1  ECM II - Absatz 4 (b)
Die ECM ist verpflichtet ein eigenes Instandhaltungssystem unter Anwendung der CSM für Risikomanagementverfahren aufzustellen. Das Herstellersystem hat nur den Rang einer Empfehlung und soll zu diesem Zweck lediglich analysiert werden.

5.2  ECM II - Absatz 7 (b)
Unter das Konfigurationsmanagement fallen zukünftig nicht nur sicherheitskritische Komponenten sondern insbesondere auch Software-Modifikationen.

5.3  ECM IV - Absatz 8 (e-h)
Die Liste der Aktivitäten, auf die im Kompetenzmanagement ein besonderes Augenmerk gelegt werden soll wurde explizit erweitert auf Zugsicherung und Türsteuerung.

5.4  ECM IV - Absatz 10
Entgegen der alten ECM-VO sind die Dokumentationspflichten der Werkstatt in der DVO 2019/779 neuerdings eingeschränkt auf sicherheitsrelevante Instandhaltungstätigkeiten.


In den nächsten Wochen werden wir an dieser Stelle alle Neuerungen im Detail erläutern.